§ 182 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 182 NSchG – Weiterführung besonderer Schulen
Bestehende öffentliche Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag können, auch abweichend von der in den §§ 5 bis 20 geregelten Gliederung des Schulwesens, in ihrer bisherigen pädagogischen und organisatorischen Form weitergeführt und entsprechend ihrem Auftrag fortentwickelt werden.