Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 182 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 182 NSchG – Weiterführung besonderer Schulen

Bestehende öffentliche Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag können, auch abweichend von der in den §§ 5 bis 20 geregelten Gliederung des Schulwesens, in ihrer bisherigen pädagogischen und organisatorischen Form weitergeführt und entsprechend ihrem Auftrag fortentwickelt werden.