§ 182 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil VIII – Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse → 2. Abschnitt – Niederschrift der Verhandlungen
§ 182 BayLTGeschO – Niederschrift in der Vollversammlung
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.
(2) Über die Verhandlungen in der Vollversammlung werden wortgetreue Niederschriften erstellt.
(3) Die Niederschriften werden gedruckt und elektronisch bereitgestellt.
(4) Aufzeichnungen über die Verhandlungen des Landtags (z. B. Stenogramme, Tonaufnahmen) sind nach Weisung des Präsidiums eine angemessene Zeit aufzubewahren.