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§ 181 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 181 NSchG – Schulversuche

Schulverfassungsversuche, die vor dem 1. August 1980 unbefristet genehmigt worden sind, können bis auf Widerruf fortgeführt werden.