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§ 17d ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ethik-Kommissionen

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 17d ThürHeilBG – Verfahren

(1) Die Mitglieder der Kommission bestimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; kommt eine einvernehmliche Entscheidung über den Vorsitzenden nicht zu Stande, wird dieser durch den Vorstand der Landesärztekammer bestimmt.

(2) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Veranlassung der erforderlichen Ladungen, die Abfassung der Niederschriften und die Bekanntmachung der gutachtlichen Stellungnahmen. Er kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Landesärztekammer bedienen.

(3) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag der medizinischen Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er die Unterschrift der Person trägt, die das Organ spenden will.

(4) Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall eines Mitglieds das jeweilige stellvertretende Mitglied, anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission soll die Person, die das Organ spenden will, persönlich anhören. Sie kann die Person, die das Organ erhalten soll, sowie Zeugen und Sachverständige hören.

(5) Die Kommission entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit, Enthaltungen sind unzulässig. Sie gibt ihre gutachtliche Stellungnahme der antragstellenden Einrichtung und der Person, die das Organ spenden will, schriftlich bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Die Landesärztekammer kann der Kommission eine Geschäftsordnung geben.