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§ 17c EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17c EZulV – Ausschluss der Zulage

2Die Zulage wird nicht gewährt

  1. 1.
  2. 2.

    soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

  3. 3.

    folgenden Besoldungsempfängern:

    1. a)

      Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

    2. b)

      Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

    3. c)

      Beamten und Soldaten, die

      1. aa)

        Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder

      2. bb)

        Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

    4. d)

      Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

2Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.

Zu § 17c: Eingefügt durch V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286), geändert durch V vom 10. 4. 2017 (BGBl I S. 828) und 8. 1. 2020 (BGBl I S. 27).