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§ 17b SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 17b SOG LSA – Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen

(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person personenbezogene Telekommunikationsinhalte und -umstände durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 70 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken.

(3) Personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 können erhoben werden über

  1. 1.

    Personen, die eine Gefahr nach Absatz 1 verursachen,

  2. 2.

    Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Personen nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzen,

  3. 3.

    jede Person, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 1 unerlässlich ist und die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen.

Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) Erhebungen personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(5) (1) Die Datenerhebung darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Bei der Datenerhebung ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. § 13b Abs. 3 und § 17 Abs. 4b bis 4d und 5a gilt entsprechend.

(6) Ein Anbieter im Sinne von § 3 Nr. l des Telekommunikationsgesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die näheren Umstände der durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Erhebung der Telekommunikationsinhalte und -umstände zu ermöglichen. § 17a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 10 des Gesetzes vom 2. August 2019 (GVBl. LSA S. 218) sollte in § 17b Absatz 5 Satz 3 die Angabe "§ 17 Abs. 4b bis 4e und 5a" durch die Angabe "§ 13b Abs. 3 und § 17 Abs. 4b bis 4d und 5a" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.