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§ 17a SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 17a SchoG – Einführung und Verwendung von Schulbüchern

(1) Schulbücher sind die eigens für den Gebrauch im Unterricht der Schulen herausgegebenen Bücher, die von jeder Schülerin und jedem Schüler regelmäßig zum Erreichen des Unterrichtszieles zu benutzen sind und die mindestens halbjahrgangsbezogen die Lerninhalte eines Unterrichtsfaches oder mehrerer Unterrichtsfächer enthalten. Als Schulbücher im Sinne dieser Vorgaben gelten auch Arbeitsmittel für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, zum Beispiel didaktisch angelegte Arbeitshefte mit nicht nur unerheblichen Freiräumen, Eingreif- und Stützprogramme, Schülermaterialien für den Erstlese-, den Schreib- und den Mathematikunterricht in der Grundschule sowie Tabellenwerke, Wörterbücher, Atlanten, Klassenlektüre und Bibeln. Als Schulbücher gelten auch digitale Substitute der in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Schulbücher oder Arbeitsmittel.

(2) Über die Einführung eines neuen Schulbuches entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Fachkonferenz beziehungsweise, wenn an der Schule keine Fachkonferenz besteht, der Gesamtkonferenz der jeweiligen Schule im Benehmen mit der Elternvertretung sowie ab Klassenstufe 8 auch im Benehmen mit der Schülervertretung. Schulbücher können nur eingeführt werden, wenn sie insbesondere

  1. 1.

    mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und dieses Gesetz vorgegebenen Unterrichts- und Erziehungszielen übereinstimmen,

  2. 2.

    die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen,

  3. 3.

    nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffes der betreffenden Schulform und dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessen sind.

Bei der Auswahl digitaler Substitute im Sinne von Absatz 1 Satz 3 genügt die Schulleitung ihrer Verantwortung zur Wahrung datenschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Anforderungen, wenn sie ihre Einführungsentscheidung mit dem Vorhandensein eines Prüfsiegels oder anderen Testats einer anerkannten Stelle zur Prüfung von digitalen Bildungsressourcen begründet und dies in geeigneter Form nachweist.

(3) An den Schulen dürfen nur solche Schulbücher verwendet werden, die an der jeweiligen Schule eingeführt sind. § 12 dieses Gesetzes bleibt unberührt. In Parallelklassen oder Parallelgruppen einer Schule, die nach denselben Lehrplänen unterrichtet werden, dürfen keine verschiedenen Schulbücher verwendet werden.

(4) Die einzelne Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung, ob sie in ihrem Unterricht ein Schulbuch verwendet. Entscheidet sie sich für die Verwendung eines Schulbuches, so darf nur das an der jeweiligen Schule eingeführte Schulbuch verwendet werden.