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§ 17a SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 17a SPolG – Untersuchen von Personen

Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben darf die Vollzugspolizei eine Person körperlich untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den Zweck dieses Gesetzes hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.