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§ 17a GflpestV 2005
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht

2. – Besondere Schutzmaßregeln → C. – Bei Ansteckungsverdacht

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflpestV 2005
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17a GflpestV 2005

(1)

Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen Standort durch virologische Untersuchung Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festgestellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

  1. 1.
    der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern hat,
  2. 1a.
    Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu töten und unschädlich zu beseitigen ist,
  3. 2.
    die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und sich die genannten Personen nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben,
  4. 3.
    Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem sonstigen Standort entfernt werden darf,
  5. 4.
    das Geflügel getötet wird,
  6. 5.
    der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm in Berührung kommen können, und - einschließlich der Eier- unschädlich beseitigen lässt.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1

  1. 1.

    einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festlegen,

  2. 2.
  3. 3.

    Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 genehmigen,

wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Oktober 2007 durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348). Zur weiteren Anwendung s. § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)