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§ 17a GenTG
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenTG
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1
Normtyp: Gesetz

§ 17a GenTG – Vertraulichkeit von Angaben

(1) 1Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind vom Betreiber als vertraulich zu kennzeichnen. 2Er hat begründet darzulegen, dass eine Verbreitung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte. 3Hält die zuständige Behörde die Kennzeichnung für unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, den Antragsteller zu hören und diesen über ihre Entscheidung zu unterrichten. 4Personenbezogene Daten stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gleich und müssen vertraulich behandelt werden.

(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des Absatzes 1 fallen

  1. 1.
    allgemeine Merkmale oder Beschreibung der gentechnisch veränderten Organismen,
  2. 2.
    Name und Anschrift des Betreibers,
  3. 3.
    Ort der gentechnischen Anlage oder Freisetzung und der Freisetzungszweck,
  4. 3a.
    beabsichtigte Verwendung,
  5. 4.
    Sicherheitsstufe und Sicherheitsmaßnahmen,
  6. 5.
    Methoden und Pläne zur Überwachung der gentechnisch veränderten Organismen und für Notfallmaßnahmen,
  7. 6.
    Risikobewertung.

(3) Sofern ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchzuführen ist, ist der Inhalt der Unterlagen, soweit die Angaben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten und soweit es ohne Preisgabe dieser geschützten Daten geschehen kann, so ausführlich dazustellen, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind.

(4) Zieht der Anmelder oder Antragsteller die Anmeldung oder den Antrag auf Genehmigung zurück, so haben die zuständigen Behörden die Vertraulichkeit zu wahren.

Zu § 17a: Geändert durch G vom 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3220) und 17. 3. 2006 (BGBl I S. 534).