Fremdrentengesetz (FRG)
III. – Gesetzliche Rentenversicherungen
§ 17a FRG – Erweiterung des Personenkreises
Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf
- a)
Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,
- 1.
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,
- 2.
das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und
- 3.
sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,
- b)
Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
Eingefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Buchstabe a Nummer 2 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).