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§ 17a BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 17a BbgMinG – Übergangsregelungen

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 5. Dezember 2012 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem ab dem 5. Dezember 2012 geltenden Recht. Abweichend von Satz 1 findet § 12 in der ab dem 5. Dezember 2012 geltenden Fassung nur Anwendung, wenn es für das Mitglied der Landesregierung günstiger ist.

(2) Die Rechtsverhältnisse der am 5. Dezember 2012 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebenen regeln sich nach dem vor dem 5. Dezember 2012 geltenden Recht. Abweichend von Satz 1 findet § 17 Absatz 2 in der ab dem 5. Dezember 2012 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für die am 5. Dezember 2012 im Amt befindlichen sowie die vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, die nach dem 5. Dezember 2012 erneut Mitglied der Landesregierung werden, findet abweichend von den Absätzen 1 und 2 das ab dem 5. Dezember 2012 geltende Recht Anwendung.