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§ 17a BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17a BPolLV – Vorbereitungsdienst, Lehrende (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. 2Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) 1Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. 2Lehraufgaben können bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte wahrnehmen. 3Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. 4Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. 5Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.

Zu § 17 a: Eingefügt durch V vom 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).