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§ 17a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 17a AbgG – Übergangsregelung zum Anspruch auf Altersentschädigung

Abgeordnete, die dem Landtag der fünften Wahlperiode mindestens ein Jahr angehört haben, erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Abgeordnete, die bereits vor der fünften Wahlperiode dem Landtag mindestens vier Jahre angehörten, erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei Abgeordneten der ersten bis dritten Wahlperiode entsteht der Anspruch mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag ein Lebensjahr früher, frühestens jedoch mit dem vollendeten 55. Lebensjahr.