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§ 17a 2. DV-BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Bundesrecht

II. – Die gesetzlichen Ansprüche → 2. – Rente

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17a 2. DV-BEG – Zahlung der Rente

(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.

(2) Der Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

(3) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.