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§ 17a 17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Bundesrecht

Vierter Teil – Anforderungen an Altanlagen

Titel: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 17. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17a 17. BImSchV – Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 2. Mai 2013 durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021). Zur weiteren Anwendung s. § 28 Absatz 5 der Verordung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044).

(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a nicht für Anlagen,

  1. 1.

    für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und

  2. 2.

    die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.

Zu § 17a: Eingefügt durch V vom 27. 1. 2009 (BGBl I S. 129).