Gesetze

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§ 17 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 VerschG – Eintritt

1Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. 2Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. 3Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.