§ 17 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen
§ 17 VerschG – Eintritt
1Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. 2Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. 3Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.