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§ 17 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 VerfGHG – Beweisaufnahme

(1) Der Verfassungsgerichtshof erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in der mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende kann ihn schon vorher durch eines oder mehrere berufsrichterliche Mitglieder als beauftragte Richter (Berichterstatter) erheben lassen oder mit Begrenzung auf genau bestimmte Punkte und Personen ein anderes Gericht um die Erhebung ersuchen.

(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Alle Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben dem Verfassungsgerichtshof die von ihm angeforderten Auskünfte zu erteilen sowie Akten und Urkunden auf Verlangen vorzulegen.

(3) Auf die Erhebung des Beweises durch Einnahme des Augenscheins sowie durch Zeugen und Sachverständige finden in den Fällen des § 2 Nr. 1 und 3 die Vorschriften der Zivilprozessordnung, in den Fällen des § 2 Nr. 4 die Vorschriften der Strafprozessordnung in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

(4) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten oder richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof endgültig.