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§ 17 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 17 VerfGHGO – Mündliche Verhandlung

(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird durch einen von dem Präsidenten zu bestimmenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen. Sie wird von dem Präsidenten und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet.

(4) Darüber hinaus kann die mündliche Verhandlung in einer Tonbandaufnahme festgehalten werden. Die Aufnahme steht den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, dem Protokollführer und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung im Gericht zur Verfügung. Überspielung und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme ist nach Zustellung der Entscheidung zu löschen, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.