Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 UG – Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Zur Universitätspräsidentin/Zum Universitätspräsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird auf Grund des Vorschlags einer durch Senat und Universitätsrat gebildeten paritätisch zusammengesetzten Findungskommission durch Senat und Universitätsrat gewählt und der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll drei Namen vorsehen. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident ist über den Vorschlag zu unterrichten.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann. Wird die erforderliche Mehrheit auch nach zwei Wahlgängen nicht erreicht, so entscheidet die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident.

(4) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats abgewählt werden. Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.