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§ 17 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 17 UAG – Sachverständige

(1) Sachverständige sind nach Maßgabe des § 75 StPO verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten und das Gutachten zu erstatten. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens und der Nichterstattung des Gutachtens hinzuweisen.

(2) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis oder die Auskunft zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. § 76 StPO gilt entsprechend.

(3) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. § 77 StPO sowie § 16 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.