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§ 17 TierGesG
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Entschädigung für Tierverluste

Titel: Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierGesG
Gliederungs-Nr.: 7831-14
Normtyp: Gesetz

§ 17 TierGesG – Ausschluss der Entschädigung

Keine Entschädigung wird gewährt für

  1. 1.

    Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,

  2. 2.

    Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,

  3. 3.

    Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,

  4. 4.

    Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,

  5. 5.

    Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,

  6. 6.

    wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen Gehegewild,

  7. 7.

    Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,

  8. 8.

    Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,

  9. 9.

    Zebras, Zebroide und Kameliden,

  10. 10.

    Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.