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§ 17 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürLWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. Die Benachrichtigung soll enthalten:

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Wohnung im Sinne von § 13 des Gesetzes, des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist,

  3. 3.

    die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass bei der Wahl mitzubringen,

  6. 6.

    den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  7. 7.

    einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,

  8. 8.

    die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz 3 und § 26 Abs. 9 Satz 2) und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 25 Abs. 2).

Bei Wahlberechtigten, die nach § 14 Abs. 2 und 4 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2(1)aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn die Wahlberechtigten bereits einen Wahlschein beantragt haben.

(1) Red. Anm.:

hier nicht wiedergegeben