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§ 17 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürLPlG – Übergangsbestimmungen

(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis dahin geltenden Bestimmungen abgeschlossen. Ist mit einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Sonstige Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.