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§ 17 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürKiStG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.