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§ 17 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürKHG – Leistungen des Krankenhauses

(1) Anspruch auf Leistungen eines Krankenhauses hat, wer nach krankenhausärztlicher Beurteilung der Krankenhausbehandlung bedarf, weil das Behandlungsziel nicht anderweitig erreicht werden kann. Die Krankenhausleistungen werden vorstationär, vollstationär, teilstationär, nachstationär oder ambulant erbracht. Die vollstationäre Behandlung darf nur erfolgen, wenn sie nach krankenhausärztlicher Beurteilung erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann.

(2) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe seiner Möglichkeiten und entsprechend seinem nach dem Feststellungsbescheid zum Krankenhausplan und durch plankonkretisierende Festlegungen mit den Krankenkassen bestimmten Versorgungsauftrag zur Behandlung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht insbesondere hinsichtlich aller Leistungen, die im Rahmen einer wohnortnahen Patientenversorgung zum Leistungsspektrum der für das Krankenhaus ausgewiesenen Fachrichtungen gehören. Diesbezügliche Veränderungen des Leistungsangebots durch die Krankenhäuser bedürfen der vorherigen Zustimmung der Planungsbehörde. Die Patienten haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine ihrer Krankheit angemessene Behandlung und Pflege ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder soziale Stellung.

(3) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber den Patienten oder deren Kostenträgern auf Begleichung der Behandlungskosten bleibt unberührt.