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§ 17 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürKGG – Bildung des Zweckverbandes; Inhalt der Verbandssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt.

(2) Die Verbandssatzung muss enthalten:

  1. 1.
    den Namen und den Sitz des Zweckverbands;
  2. 2.
    die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands;
  3. 3.
    die Aufgaben des Zweckverbands;
  4. 4.
    die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung;
  5. 5.
    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).

(3) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über

  1. 1.
    die Verfassung und Verwaltung,
  2. 2.
    die Verbandswirtschaft,
  3. 3.
    die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
  4. 4.
    die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
  5. 5.
    sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zulässt.