§ 17 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Zweckverbände → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände
§ 17 ThürKGG – Bildung des Zweckverbandes; Inhalt der Verbandssatzung
(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt.
(2) Die Verbandssatzung muss enthalten:
- 1.den Namen und den Sitz des Zweckverbands;
- 2.die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands;
- 3.die Aufgaben des Zweckverbands;
- 4.die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung;
- 5.den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).
(3) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über
- 1.die Verfassung und Verwaltung,
- 2.die Verbandswirtschaft,
- 3.die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
- 4.die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
- 5.sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zulässt.