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§ 17 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Die Organe der Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürHeilBG – Vertretung der Kammern

(1) Der Präsident oder die Vizepräsidenten vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Im Einzelfall kann der Präsident auch andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.

(2) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen - abgesehen vom laufenden Geschäftsverkehr der Kammer - der Schriftform und müssen vom Präsidenten oder seinem Vertreter und außerdem von einem weiteren Mitglied des Vorstands vollzogen werden.