§ 17 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Die Organe der Kammern
§ 17 ThürHeilBG – Vertretung der Kammern
(1) Der Präsident oder die Vizepräsidenten vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Im Einzelfall kann der Präsident auch andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen - abgesehen vom laufenden Geschäftsverkehr der Kammer - der Schriftform und müssen vom Präsidenten oder seinem Vertreter und außerdem von einem weiteren Mitglied des Vorstands vollzogen werden.