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§ 17 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 ThürEBV – Finanzplanung

(1) Der Eigenbetrieb hat seiner Wirtschaftsführung einen fünfjährigen Finanzplan zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Wirtschaftsjahr.

(2) Als Grundlage für den Finanzplan ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(3) Der Finanzplan besteht aus:

  1. 1.

    einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung nach Jahren gegliedert und

  2. 2.

    einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.

(4) § 24 Abs. 2 bis 4 ThürGemHV gilt entsprechend.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(6) Der Finanzplan ist dem Wirtschaftsplan beizufügen.