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§ 17 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürBPBahnG – Weiterführung durch Erben, Zwangs- oder Insolvenzverwalter

(1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder Betrieb einer Bergbahn nach dem Tod des Unternehmers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, einer Nachlasspflegschaft, einer -verwaltung oder eines -insolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 16) beantragt wird.

(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangs- oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amts entsprechende Anwendung.