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§ 17 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürAGGVG – Bezeichnung

Nach der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung kann in den Fällen des § 15 Abs. 3

  1. 1.

    der Dolmetscher die Bezeichnung "allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare für ... (Angabe der Sprache oder der Sprachen, für die die Beeidigung erfolgt ist)" führen,

  2. 2.

    der Gebärdensprachdolmetscher die Bezeichnung "allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für die Gebärdensprache" führen und

  3. 3.

    der Übersetzer die Bezeichnung "ermächtigter Übersetzer für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für ... (Angabe der Sprache oder der Sprachen, für die die Ermächtigung erfolgt ist)" führen.

Eine von Satz 1 abweichende Bezeichnung ist mit Ausnahme der das Geschlecht konkretisierenden Bezeichnung nicht zulässig.