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§ 17 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürAGBGB – Störung der Beziehungen durch den Berechtigten

(1) Kann es dem Verpflichteten infolge des Verhaltens des Berechtigten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person nicht mehr zugemutet werden, dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, kann der Verpflichtete die Wohnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich kündigen.

(2) Kündigt der Verpflichtete, hat er dem Berechtigten neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 16 Abs. 2 zu zahlen.