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§ 17 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

III. – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThJG – Jagderlaubnisschein

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) einen Jagderlaubnisschein erteilen. Dieser kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss der Jagderlaubnisschein von allen Jagdausübungsberechtigten unterzeichnet werden, es sei denn, sie haben sich schriftlich gegenseitig zur Erteilung von unentgeltlichen und entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen bevollmächtigt.

(2) Auf die entgeltliche Erteilung eines Jagderlaubnisscheines sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 16 entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung in der Zeit von weniger als drei Monaten.

(3) Soweit ein Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er einen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, den er auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten (§ 25 des Bundesjagdgesetzes; § 41 Abs. 2 und § 42) zur Prüfung vorzuzeigen hat.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(5) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.