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§ 17 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Verwaltung

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 SpkG – Geschäftsjahr, Erfolgsplan und mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Erfolgsplan auf der Grundlage einer mittelfristigen Finanz- und Geschäftsplanung auf.