§ 17 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Verwaltung
§ 17 SpkG – Geschäftsjahr, Erfolgsplan und mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Erfolgsplan auf der Grundlage einer mittelfristigen Finanz- und Geschäftsplanung auf.