Gesetze

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§ 17 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SparkG – Mitarbeiter

Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter sind Mitarbeiter der Sparkasse. Sie werden vom Vorstand angestellt; das Nähere regelt die Satzung.