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§ 17 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 1. – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 17 SpG – Hinderungsgründe

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. 1.

    Beschäftigte der Sparkasse, ausgenommen Vertreter der Beschäftigten im Sinne von § 16,

  2. 2.

    Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind,

  3. 3.

    Beschäftigte der Steuerverwaltung,

  4. 4.

    Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter nicht öffentlich-rechtlicher Unternehmen, die gewerbsmäßig Bank-, Finanzdienstleistungs- oder Versicherungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, und deren Zusammenschlüsse; dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder von Unternehmen, an denen die Sparkasse, die Landesbank Baden-Württemberg oder die LBS Landesbausparkasse Süd unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,

  5. 5.

    Personen, wenn sie oder ein von ihnen geleitetes Unternehmen in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt waren oder sind.

(2) Der Verwaltungsrat stellt nach regelmäßigen Neubestellungen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Verwaltungsrats fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist.