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§ 17 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 2. Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SenG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats hat nach dem Wegfall seiner Amtsbezüge Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es dem Senat insgesamt mindestens vier Jahre angehört hat. Als vierjährige Amtszeit gilt auch eine ununterbrochene Amtsdauer, die um höchstens drei Monate kürzer ist als eine volle Wahlperiode, wenn das Amt nach Ablauf der Wahlperiode durch Neubildung des Senats endet. Auf die Amtszeit kann eine vorangegangene Amtszeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung angerechnet werden; die Entscheidung trifft der Senat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren bis zum Ablauf des Monats vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres oder vor Feststellung der Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes durch den Senat.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 27,74 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; es erhöht sich nach einer Amtszeit von vier Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,39 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Zur Ermittlung der gesamten Amtszeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 auf zwei Dezimalzahlen umzurechnen, wobei die Zweite um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 2 gilt entsprechend. Ruhegehaltsfähige Amtsbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Amtsgehalt, der Ortszuschlag der Stufe 1 und der Familienzuschlag der Stufe 1.

(4) Hat ein Mitglied des Senats bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt. Absatz 2 findet keine Anwendung.