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§ 17 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 SchulG M-V – Die Kooperative Gesamtschule

(1) Die Kooperative Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.

(2) In der Kooperativen Gesamtschule sind nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Sekundarbereich I der zur Berufsreife und der zur Mittleren Reife führende Bildungsgang der Regionalen Schule mit den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sowie der gymnasiale Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 10 pädagogisch und organisatorisch verbunden. Diese Bildungsgänge werden aufeinander bezogen geführt. § 16 gilt für den Bildungsgang der Regionalen Schule und § 19 Absatz 1 und 4 sowie § 21 für den Bildungsgang des Gymnasiums entsprechend. An einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz in ihrem Schulprogramm fest, ob der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst.

(3) Der Unterricht wird überwiegend in bildungsgangbezogenen Jahrgangsstufen erteilt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Kooperative Gesamtschule bildungsgangübergreifend nach Jahrgangsstufen gegliedert sein. Der Unterricht wird in diesem Fall in bildungsgangbezogenen und bildungsgangübergreifenden Lerngruppen erteilt; dabei muss der bildungsgangbezogene Unterricht mindestens in den abschlussbezogenen Fächern gesichert sein.

(4) Umfasst der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I an einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase auch die Jahrgangsstufe 10, ist die Anschlussfähigkeit an die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe durch besondere, im Schulprogramm festzulegende pädagogische Konzepte und Maßnahmen sowie durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit einer Schule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe abzusichern.