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§ 17 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Kosten

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 17 SchlG – Kostenschuldner (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Kostenschuldner ist die Partei, die die Durchführung der Streitschlichtung beantragt hat. Bezieht die Partei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dein Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so richtet sich der Kostenanspruch gegen die Landeskasse. Der Bezug von in Satz 2 genannten Leistungen ist durch Vorlage des letzten Bewilligungsbescheids des Leistungsträgers glaubhaft zu machen.

(2) Kostenschuldner ist ferner

  1. 1.
    die Gegenpartei, wenn sie ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin nicht nach § 8 Abs. 4 genügend entschuldigt hat, es sei denn, sie bezieht Leistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend,
  2. 2.
    derjenige, der die Kostenschuld in der Vereinbarung oder durch eine vor der Gütestelle abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. 3.
    derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Soweit ein Kostenschuldner nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.