§ 17 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
§ 17 SchStG
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
- 2.in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten, ihres Eingetragenen Lebenspartners oder früheren Eingetragenen Lebenspartners;
- 3.in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
- 4.in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war;
- 5.in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.