Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsWaldG – Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass seine Funktion gemäß § 1 Nr. 1 stetig und auf Dauer erfüllt werden (Nachhaltigkeit).