Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsVwVG – Vermögensauskunft

(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen, wenn die Vollstreckungsbehörde der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher ein schriftliches oder elektronisches Vollstreckungsersuchen übermittelt und ihr oder ihm einen Auftrag nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung erteilt hat. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.

(2) Hat die Vollstreckungsbehörde die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher um die Vornahme der Pfändung beim Vollstreckungsschuldner ersucht und hat

  1. 1.

    der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung verweigert oder

  2. 2.

    die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt,

kann die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft auf Antrag der Vollstreckungsbehörde abweichend von § 802f Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 sowie § 807 Abs. 2 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Für die Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die §§ 802c bis 802i, 802k, 802l und 807 sowie 882b bis 882e der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Gegen die Ablehnung des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher kann die Vollstreckungsbehörde die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung einlegen; das gilt ebenso, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Absatz 1 bestreitet. Erlässt das Gericht den Haftbefehl gegen den Schuldner nach § 802g Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht, ist dagegen die sofortige Beschwerde entsprechend § 793 der Zivilprozessordnung gegeben.

(5) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden können, anstatt den Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher zu erteilen, verlangen, dass der Vollstreckungsschuldner die Auskunft über sein Vermögen ihnen gegenüber erteilt. Die Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners gegenüber den in Satz 1 genannten Körperschaften erfolgt in entsprechender Anwendung des § 284 der Abgabenordnung. Für die Versicherung an Eides statt nach § 284 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung gilt § 27 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.