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§ 17 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 3. Abschnitt – Benutzung der öffentlichen Straßen

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsStrG – Verunreinigung und Beschädigung

(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weiter gehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit Staatsstraßen betroffen sind, handeln die Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 48 für den Straßenbaulastträger.

(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Polizeirechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Bundesfernstraßen.