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§ 17 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterräte und Landesrichterrat

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsRiG – Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl findet auf Grund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Vorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Richterrates vorliegen würden, so ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.

(3) Zu Ersatzmitgliedern des Richterrates sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus oder ist es verhindert, so tritt das Ersatzmitglied ein, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).