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§ 17 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsRKG – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1.

    durch Rechtsverordnung die in den §§ 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen anzupassen,

  2. 2.

    durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern,

  3. 3.

    durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen,

  4. 4.

    durch Rechtsverordnung für Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.

(3) Die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.