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§ 17 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsLJagdG – Jagderlaubnis  (1)

(1) Der Jagdbezirksinhaber kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Diese kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Jagdbezirksinhabern muss die Jagderlaubnis von allen Jagdbezirksinhabern erteilt werden. Die Jagdbezirksinhaber können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.

(2) Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind die §§ 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und §§ 15 Abs. 1, 16 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für eine vorübergehende Gestattung der Jagdausübung.

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdbezirksinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten (§ 25 Bundesjagdgesetz, §§ 42 Abs. 2, 43 dieses Gesetzes) zur Prüfung auszuhändigen hat.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(5) Angestellte Jäger und Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).