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§ 17 SächsKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKiStG
Gliederungs-Nr.: 73-9
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsKiStG – In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3), außer Kraft.