§ 17 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 2 – Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften
§ 17 SächsJG – Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher
(1) Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig,
- 1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
- 2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
- 3.
Vermögensverzeichnisse und Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,
- 4.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, durchzuführen,
- 5.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
(2) Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.