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§ 17 SächsBestG
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen

Titel: Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBestG
Gliederungs-Nr.: 250-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsBestG – Beförderung von Leichen

(1) Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und die den Mindestanforderungen genügen, die nach den anerkannten Regeln der Technik an sie zu stellen sind (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Kraftfahrzeuganhängern, die nicht als Leichenwagen anzusehen sind, ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere nicht für die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(2) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen.

(3) Für die Beförderung von Leichen, die ins Ausland oder in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, das durch Gesetz oder Verordnung einen Leichenpass vorschreibt, überführt werden sollen, stellt das Gesundheitsamt des Sterbeortes einen Leichenpass aus. § 18b Abs. 2 bis 5 bleibt unberührt. Für den Leichenpass ist das diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden.

(4) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland hat der Beförderer einen Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den für den Herkunftsort geltenden Vorschriften ausgestellt ist. Bei Beförderungen von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Beförderung ergibt. Ist eine Leiche ohne den Pass oder ein vergleichbares Dokument nach Satz 1 oder ohne die Bescheinigung nach Satz 2 in den Freistaat Sachsen befördert worden, ist die weitere Beförderung zu dem bestimmungsgemäßen Bestattungsort gleichwohl zuzulassen. § 18a Abs. 3 und § 18b Abs. 4 bleiben unberührt.

(5) Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muss der Sarg undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Der Sarg muss

  1. 1.

    entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, oder

  2. 2.

    aus einem einzigen sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, ausgekleidet ist,

bestehen.

(6) Bei der Beförderung einer Leiche auf dem Luftweg ist der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung zu versehen.

(7) Bei der Beförderung oder dem Versand einer Urne mit der Asche eines Verstorbenen genügt es anstelle der in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Anforderungen, wenn die Urne sicher verschlossen mit den Identitätsdaten des Toten gekennzeichnet und ihr der Einäscherungsschein sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigefügt sind. Soll die Urne auf Wunsch des Verstorbenen von einem Schiff aus auf hoher See beigesetzt werden, genügt anstelle des Urnenaufnahmescheins nach Satz 1 die Genehmigung der für die Seebestattung zuständigen Behörde des Küstenlandes.