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§ 17 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SVerfSchG – Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen, die nicht personenbezogen sind, an deutsche und ausländische Behörden und öffentliche Stellen und an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an deutsche Behörden und öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Informationen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr benötigt.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich aus die ihm bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Tatverdächtigen oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben oder zur Wahrung von Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere auf Grund der Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung unterbleibt auch, sofern der Empfänger nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 539) oder vergleichbare Regelungen getroffen hat.

(6) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den Absätzen 2 bis 5 aktenkundig zu machen. In der entsprechenden bei der Verfassungsschutzbehörde geführten Datei ist die Datenübermittlung zu vermerken. Die Übermittlung von Informationen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig.

(7) Eine Übermittlung von Informationen an andere Stellen ist zulässig, wenn es zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unumgänglich ist. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Übermittlung personenbezogener Daten einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke der Informationserhebung nach § 7 Abs. 3 übermittelt werden.

(8) Vor jeder Informationsübermittlung ist der Akteninhalt zu würdigen und der Informationsübermittlung zu Grunde zu legen. Erkennbar unvollständige Informationen sind vor der Übermittlung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Einholung zusätzlicher Auskünfte zu vervollständigen. Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.

(9) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Die Verfassungsschutzbehörde hat den Empfänger auf die Zweckbindung hinzuweisen und sich vorzubehalten, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der personenbezogenen Daten zu bitten.